Verzeichnis der Informationsbestände gemäss Informations- und Datenschutzgesetz §14 Abs. 4 (IDG)

Mit dem IDG wurde im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung eingeführt.

Das IDG §14 Abs. 4 verpflichtet die öffentlichen Organe im Kanton Zürich dazu, ein Verzeichnis ihrer Informationsbestände (VIB) und deren Zweck öffentlich zugänglich zu machen. Das vorliegende VIB entspricht dem Akten- und Registraturplan der Sekundarschulbehörde Bülach. Informations­bestände, die Personendaten enthalten könnten, sind entsprechend gekennzeichnet.